Betriebskosten zurückfordern Teilanwendungsbereich MRG

Ein Mietvertrag im Verbrauchergeschäft, der dem Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt (grob gesagt Neubauten im Wohnungseigentum ab 1945 bzw Zinshäuser ab 1953), wies folgende Klausel zu den Betriebs- bzw Bewirtschaftungskosten auf:

Bewirtschaftungskosten sind: Insbesondere die in § 21 MRG aufgezählten Betriebskostenarten, die in § 22 MRG bestimmten Kosten für die Verwaltung, die in § 23 MRG bestimmten Kosten für die Hausbetreuung sowie öffentliche Abgaben und besondere Aufwendungen.

Die Mieter forderten Betriebskosten für die vergangenen Jahre zurück, weil sie der Ansicht sind, dass die entsprechende Bestimmung im Mietvertrag wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach      § 6 Abs 3 KSchG und wegen gröblicher Benachteiligung im Sinn des § 879 ABGB nichtig sei.

Der OGH urteilte, dass die Mietvertragsklausel nicht im Einzelnen ausverhandelt wurde und dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG unterliegt. Demnach ist auch die gegenständliche Klausel wegen der Verwendung des Worts „insbesondere“ intransparent, weil die Mieter im Unklaren darüber gelassen werden, was als Bewirtschaftungskosten zu verstehen ist und welche Kostenbelastung letztlich für sie daraus resultiert. Die Klausel hat daher zu entfallen.

Durch den Entfall dieser Klausel wird auch der Vereinbarung betreffend die Zahlung monatlicher Betriebskostenakonti die rechtliche Grundlage entzogen; die unter dem Titel „Betriebskosten“ von den Mietern geleisteten Beträge daher rückforderbar.

Es zahlt sich daher aus, seinen Mietvertrag durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.