Das HG Wien hat nun in einer Rubbelloscausa zu der Serie „1 Jahr Weihnachten“ beim Finden von 3-Geldscheinsymbolen (€ 5.000,00) pro Los und nicht pro Spiel in erster Instanz entschieden, dass der Klägerin als Losinhaberin der volle Gewinn (€ 5.000,00 mal 12), sohin € 60.000,00 zustehen. Das Los wurde 2023 in Linz gekauft.
Das HG Wien kam zu dem Ergebnis, dass lediglich strittig sei, ob das Geldschein-Symbol 5.000,- wie vorliegend drei Mal pro Los (und spieleübergreifend) oder drei Mal pro Spiel freigerubbelt werden muss, um den Gewinn „EUR 5.000 pro Monat, 1 Jahr lang“ zu verbuchen. Es ist der Inhalt des Vertragstextes im Wege der einfachen Vertragsauslegung nach § 914 ABGB zu ermitteln. Das HG Wien kam zu dem Schluss, dass das Erfordernis, ein bestimmtes Geldschein-Symbol dreimal freizurubbeln (12x monatlich EUR 5.000), ohne Beifügung der Anforderung „pro Spiel“ von einer durchschnittlichen Erklärungsempfängerin nur so verstanden werden kann, dass dies in Abgrenzung zum Gewinn von Einmalgeldbeträgen nicht gilt.
Demnach steht der Losinhaberin der volle Gewinn von € 60.000,00 zu. Sofern Sie auch über so ein Los verfügen, können Sie sich bei mir melden.