Das ABGB hatte bisher keine eigene Bestimmung für die Haftung von Schäden, die durch umfallende Bäume oder morsche Ästen entstanden sind, daher wurde §1319 ABGB über die Bauwerkshaftung analog von den Gerichten herangezogen. Dies hatte aber eine Beweislastumkehr zur Folge, was dazu führte, dass viele Bäume vorsichtshalber gefällt oder stark geschnitten wurden, um Haftungsfälle zu vermeiden.
Ab 1.5.2014 ist nun der neue § 1319b ABGB anzuwenden, sofern das Schadensereignis nach dem 30.4.2024 herrührt. Dieser stellt klar, dass die Beweislast nach den allg. Bestimmungen des ABGB zu erfolgen hat, womit die Beweislast im Haftungsfall beim Geschädigten liegt. Passivlegitimiert ist der Halter des Baumes, welcher meist auch Eigentümer sein wird. Von der Norm umfasst sind Schäden (Tod, Körperverletzung und Sachbeschädigung), die durch Umstürzen eines Baumes oder das Herabfallen von Ästen verursacht werden (der Sturz eines Arbeiters bei Baumarbeiten wäre sohin nicht umfasst).
Die Bestimmung ist auf Bäume anzuwenden, die sich nicht im Wald iSd Forstgesetzes befinden. Befindet sich der betreffende Baum im Nahebereich eines Wegs, kann neben § 1319b ABGB auch die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB greifen, die Anspruchsgrundlagen können daher parallel bestehen. Der Halter haftet nach § 1319b ABGB bei Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfalt bei der Prüfung und Sicherung des Baums, wobei die Sorgfaltspflichten gemäß Abs 2 der Norm nach mehreren Kriterien abzuwägen sind (zB Standort, Größe, Zustand etc).
Innerhalb eines Waldes bestimmt sich die Haftung weiterhin nach § 176 ForstG, welcher den Sorgfaltsmaßstab auf zumindest grobe Fahrlässigkeit einschränkt und zudem keine Pflicht zur Abwendung der Gefahr von Schäden, die abseits von öffentlichen Straßen und Wegen durch den Zustand des Waldes entstehen könnten, festlegt.