Änderung der Grundgrenze erfolgt uno acto – Nur ein neuer Bauplatz

Die Beschwerdeführer hattenen 3 Grundstücke, 2 Grundstücke sind als Bauland inkl. Bauplatz gewidmet, 1 Grundstück als Grünland. Die Grundstücksgrenzen wurden derart verschoben, dass die 2 Baugrundstücke zusammengelegt und um das Grünlandgrundstück erweitert wurden. Die zuständige Gemeinde hat nach Abschluss der Zusammenführung einen Bescheid über die Ergänzungsabgabe gem. §39 BauO NÖ erlassen, wobei sie von 2 künstlichen gebildeten Phasen der Grundstücksverschiebung ausging. Dieser wurde mit der Begründung, dass die Berechnung der Abgabe falsch sei, angefochten. Das Landesverwaltungsgericht NÖ kam zu der Auffassung, dass die Behörde die Berechnung unzulässig in 2 Phasen durchgeführt hat. Tatsächlich handelt es sich aber nur um einen Akt, weil die Grundstücksänderung uno acto (gleichzeitig) erfolgt. Richtigerweise war daher bei der Berechnung von einem neuen und zwei alten Bauplätzen auszugehen, was zu einer negativen Differenz zwischen Berechnungslänge neu und Berechnungslänge alt führte, womit keine Ergänzungsabgabe festzusetzen war. Der angefochtene Bescheid wurde aufgehoben. (Erkenntnis LVwG-AV-1318/001-2022)