Eine Stadtgemeinde erteilte einen Abbruchbescheid nach § 35 NÖ BO 2014, über eine Gerätehütte mit Holzverschlag in der Größe von 5,10 x 6,35m auf einem Grundstück, das die Widmung Grünland-Ödland aufweist. Die Eigentümer legten Beschwerde ein und begründeten diese damit, dass das gegenständliche Objekt bereits 1949 baubewilligt wurde (damalige Ausmaße allerdings 3 x 4,9m) und dass die Stadtgemeinde in einem Feststellungsbescheid von 2017 auch diesen Holzverschlag mitgenehmigt hätte. Beide Argumente fruchteten nicht.
Das LVwG NÖ führte dazu aus: Das im Jahr 1949 eingereichte Gebäude unterlag auch zum damaligen Errichtungszeitpunkt (auch wenn dieser nicht mehr exakt feststellbar ist) einer Bewilligungspflicht. Auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Abbruchbescheids ist der betroffene Holzverschlag als Bauwerk und Gebäude einzustufen und bewilligungspflichtig. Das Ausmaß des Gebäudes ist nicht nur eine durch Messungenauigkeiten entstandene Abweichung vom bewilligten Konsens, sondern ein eindeutig anderes Gebäude (Aliud, vgl. auch VwGH 89/05/0026 und 2011/05/0023). Auch ein um ein Drittel der Gebäudelänge versetztes Gebäude ist als Veränderung nicht geringfügig und ist daher konsenslos erbaut. (VwGH 2005/05/0368). Der Feststellungsbescheid aus dem Jahr 2017 betraf das ebenfalls auf dem Grundstück befindliche Kleingartenhaus, nicht aber den Holzverschlag. Der Abbruchbescheid war daher rechtens, es wurde lediglich die Abbruchfrist verlängert. (NÖ LVwG-AV-574/002-2023)