Der Revisionswerber hatte eine Gartenhütte gekauft, die schon laut Kaufvertrag nicht dem Einreichplan entsprach. Die Baubehörde hatte nach Überprüfung einen Abrissbescheid erlassen, der auch von der Berufungsinstanz und durch das LVwG Nö bestätigt wurde. Gegen dieses Erkenntnis richtete sich die außerordentliche Revision. Der RW führte in seiner Zulassungsbegründung an, dass im Zusammenhang mit §35 Abs 2 NÖ BauO auch die Verjährungsbestimmungen des Zivilrechts anzuwenden seien und zudem das Gebäude jahrelang Bestand habe. Dazu führte der VwGH in Ra 2023/05/0279 aus, dass in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Verschweigung (Verjährung) nur dort in Frage kommt, wo es auch gesetzlich vorgesehen ist. Ein Schwarzbau kann nicht durch Verjährung konsensfähig werden, eine Baubewilligung kann auch nicht ersessen werden. Die Revision wurde daher zurückgewiesen.