In der Entscheidung 2 Ob 36/23t (ein Verbandsprozess, bei dem die verbraucherfeindlichste Auslegung heranzuziehen ist) betrachtete der OGH eine Wertsicherungsklausel mit einem Ersatzindex, der dem bisherigen „am meisten entspricht“ als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG aber auch als unzulässig iSd § 6 Abs 2 Z 4 KSchG (sofern nicht im Einzelnen ausgehandelt), weil die Erhöhung bereits in den ersten 2 Monaten schlagend werden könnte. Da dieser Umstand in den meisten Wertsicherungsklausel nicht berücksichtigt wurde, könnten viele Wertsicherungsklauseln im B2C-Bereich unwirksam sein. Dies könnte zu massiven Rückforderungen zu hoch bezahlter Mietzinse führen, wobei auch noch unklar ist, ob die dreijährige oder dreißigjährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt. Es bleibt aber abzuwarten, ob diese rechtliche Auffassung auch in einem Individualprozess durch den OGH bestätigt wird.