§ 70 Abs 6 NÖ BO 2014 ermöglicht die Erwirkung eines Feststellungsbescheids für Gebäude im Bauland mit mehr als 30-jährigem Bestand, sofern diesen ursprünglich eine Baubewilligung zugrunde lag, von dieser jedoch abgewichen wurde und eine neue Baubewilligung nach § 14 NÖ BO 2014 versagen würde. Nach den Gesetzesmaterialien ist Zweck der Regelung des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014, dass Bauten mit langjähriger Bestandsdauer rechtlich abgesichert werden, welche bereits eine Baubewilligung erlangt hatten, von der jedoch entweder abgewichen wurde, ohne dadurch Nachbarrechte zu verletzen beziehungsweise von der Baubehörde beanstandet worden zu sein, oder deren Baubewilligung aufgrund der Änderung der Rechtslage erloschen ist.
In einem nunmehr vom VwGH entschiedenen Fall (Ra 2021/05/0078) beantragte ein Grundstückeigentümer die „Amnestie“ für sein Bauwerk per Feststellungsbescheid. Die belangte Behörde trug ihm auf, vollständige, von einem hiezu befugten Fachmann erstellte Bestandspläne in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Dem kam der Grundstückseigentümer mit der Argumentation nicht nach, dass die Amnestieregelung kein Baubewilligungsverfahren sei und damit die dafür erforderlichen Voraussetzungen keine Anwendung finden. Dem widersprach das LVwG NÖ und auch der VwGH.
Für die Gewährung der Amnestieregelung ist, weil der Feststellungsbescheid die Baubewilligung ersetzt, sohin die Vorlage von geeigneten, vom Fachmann erstellten und unterfertigten, Bestandsplänen in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.