Ein Bauträger stellte einen Antrag auf Baubewilligung von 4 Einfamilienhäuser, adressiert an die Marktgemeinde Pottendorf. Die Baubehörde erster Instanz leitete daraufhin ein Bewilligungsverfahren ein, der Bürgermeister trug dem Bauträger auf, ein Ortsbildgutachten nachzureichen. Infolgedessen brachte der Bauwerber einen Devolutionsantrag ein, in dem er ausführte, dass die Behörde binnen 3 Monaten zu entscheiden hätte und ein Ortsbildgutachten nicht Sache des Bauwerbers sei, sondern durch den Amtssachverständigen zu erstellen ist. Der Gemeindevorstand wies den Antrag ab. Das daraufhin angerufene Landesverwaltungsgericht NÖ entschied, dass der Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass der Devolutionsantrag als unzulässig zurückgewiesen wird. Als Begründung wurde angeführt, dass der Antrag auf Baubewilligung nicht an den Bürgermeister ergangen ist, sondern an die Marktgemeinde und aus diesem Grund kein Devolutionsantrag möglich sei, weil nicht die Behörde Adressat war, sondern die Gebietskörperschaft. Dagegen rief der Bauwerber den VfGH ua wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ab. Der VfGH gab der Beschwerde Folge und hob das Erkenntnis des LVwG NÖ auf, weil dem LVwG NÖ willkürliches Verhalten vorzuwerfen war. Es hat durch die unvertretbare Annahme des Fehlens einer Entscheidungspflicht wegen Adressierung des Baubewilligungsantrags an die Gemeinde statt an den Bürgermeister den Bauwerber in seinem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.